Funkscheine

Die Funkscheine erhöhen die Sicherheit auf dem Schiff, sobald ein Funkgerät vorhanden ist, muss der Schiffsführer das entsprechende Funkzeugnis vorhalten.

Funkgerät D

Binnenschifffahrtsstraßen

    Auf Binnenschifffahrtsstraßen besteht die grundsätzliche Pflicht, Sprechfunk zu benutzen. Ausgenommen sind lediglich Kleinfahrzeuge. Hat ein Kleinfahrzeug aber eine UKW-Sprechfunkanlage an Bord, dann muss es sie wie alle anderen Fahrzeuge auch im Verkehrskreis Schiff – Schiff auf Empfang geschaltet haben, sofern die Person, die die Schiffsfunkstelle bedient, im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ist.

    Zusätzlich dürfen auf dem Rhein nach Überschreiten der Hochwassermarke I innerhalb der in Frage kommenden Abschnitte nur solche Fahrzeuge (einschließlich Kleinfahrzeuge) ihre Fahrt fortsetzen, die unter anderem mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind.

    Die Sprechfunkanlage darf nur von Personen benutzt werden, die über ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk verfügen.

Seeschifffahrtsstraßen

    Das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]) berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes im Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW (Reichweite bis ca. 35 sm), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) zur Ausübung des Seefunkdienstes für UKW, GW, KW und Seefunk über Satelliten auf Sportfahrzeugen.  Der Erwerb des SRC oder LRC setzt englische Sprachkenntnisse voraus.